Ein altes Übel beseitigt: Neuregelung der Verzinsung gem. § 233a AO

Hellebardier Skulptur Hannover
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Forderungen des Finanzamts sind der regelmäßige Schrecken aller Unternehmen und Steuerbürger, Erstattungen hingegen werden gerne genommen.

Forderungen des Finanzamts sind der regelmäßige Schrecken aller Unternehmen und Steuerbürger, Erstattungen hingegen werden gerne genommen. Bis zum Jahr 2021 fielen für beide Fälle 0,5 Prozent p.M., entsprechend sechs Prozent Zinsen p.a. an- nicht zeitgemäß, urteilte das Bundesverfassungsgericht. In Zeiten der Niedrig- bis Null-Zins-Politik sei der Zinssatz nicht mehr angebracht, urteilte das höchste deutsche Gericht. Jetzt ist der Gesetzgeber mit einer entsprechenden Regelung gefolgt.

Bisherige Regelung verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 08.07.2021 (BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen verfassungswidrig ist, soweit für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von 0,5% pro Monat (entsprechend sechs Prozent pro Jahr) zugrunde gelegt wird. Die Zinsen fallen an, wenn sich die Festsetzung der Steuer um mehr als 15 Monate verzögert, das Unternehmen oder der Steuerbürger die Steuer also erst im Nachhinein entrichten kann bzw. die zu viel gezahlten Steuern für diesen Zeitraum beim Finanzamt liegen.

Neuregelung gilt ab 2019

Dieses Urteil ist aufgrund des niedrigen Zinsniveaus lange erwartet worden. Allerdings hatte das Bundesverfassungsgericht das bisherige Recht und damit eine Verzinsung von 6% p.a. bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume für anwendbar erklärt. Eine entsprechende Neuregelung musste der Gesetzgeber also erst ab dem Kalenderjahr 2019 treffen.

Ab jetzt gilt eine Verzinsung von 1,8 Prozent p.a. rückwirkend bis 2019

In dem vorliegenden Regierungsentwurf vom 30.03.2022 für ein „Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ beschloss die Bundesregierung, dass für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend ein Zinssatz von 0,15% pro Monat (1,8% pro Jahr) anzusetzen ist. Diese Regelung gilt für alle Steuern wie Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, für die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Sonderzinsen wie Stundungszinsen oder Hinterziehungszinsen werden nicht berücksichtigt.

Nächste Anpassung 2026

Außerdem enthält der Entwurf eine Regelung, dass die Finanzverwaltung den Zinssatz unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes (nach § 247 BGB) alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume überprüfen soll. Dies geschieht erstmals zum 01.01.2026. Eine Anpassung erfolgt immer dann, wenn der geltende Basiszinssatz um mehr als ein Prozentpunkt von dem festgelegten Zinssatz abweicht.