
Ein Teil eines Entlastungspakets, zu dem beispielsweise auch das Neun-Euro-Ticket gehört, ist die Energiepreispauschale in Höhe von EUR 300,00, die der Gesetzgeber an die Bürger auszahlt. Diese Entlastung ist jedoch an Bedingungen geknüpft.
Erwerbstätigkeit werden vorausgesetzt
Die Pauschale wurde im Rahmen des Steuerentlastungsgesetz 2022 in das Einkommensteuergesetz aufgenommen und soll ein Ausgleich für die gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen sein. Dementsprechend steht die Energiepreispauschale auch nur erwerbstätigen Personen zu, d.h. die Empfänger müssen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger Tätigkeit (= Gewinneinkünfte) erzielen.
Auszahlung über die Lohnsteuer
Aktiv tätige Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale über die Lohn-/Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers. Das Arbeitsverhältnis muss am 01.09.2022 bestanden haben und das Dienstverhältnis ist das erste Dienstverhältnis mit der Steuerklasse I – V oder eine geringfügige Beschäftigung und es handelt sich dabei um das erste Dienstverhältnis. Der Arbeitgeber finanziert die Auszahlung darüber, dass seine für die Arbeitnehmer abzuführende Lohnsteuer um die Energiepreispauschale verringert wird.
Einkommensteuerpflichtige Einnahme
Bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften wird die Einkommensteuervorauszahlung für das III. Quartal einmalig um EUR 300,00 verringert. Zurzeit versendet die Finanzverwaltung geänderte Vorauszahlungsbescheide, die diesen Tatbestand abbilden. Die Energiepreispauschale ist eine einkommensteuerpflichtige Einnahme, die mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern ist, allerdings ist sie sozialversicherungsfrei.